Quelle: envato

Nutzung von Kassen im Betrieb

Übergangsregelung zur elektronischen Meldepflicht läuft aus.

Jedes Unternehmen, das elektronische Kassensysteme nutzt, muss diese seit Jahresbeginn 2025 beim Finanzamt melden. Grund für die Meldepflicht sei eine höhere Steuergerechtigkeit und Transparenz. Die Finanzverwaltung möchte dafür einen Überblick über die genutzten Kassensysteme, deren mögliche Vernetzung sowie die verwendeten technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) von Kassen gewinnen.

Für die Meldung gilt eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2025 (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Kassensicherungsverordnung).

  • Wird eine Kasse im Juli 2025 angeschafft, muss die Meldung genauso bis 31. Juli erfolgen (§ 146a Absatz 4 Satz 2 AO).
  • Die Meldepflicht bezieht sich grundsätzlich auf alle Kassen, also auch ausrangierte, defekte oder gestohlene Kassen. Selbst wenn sie nicht ersetzt werden sollen, müssen sie beim zuständigen Finanzamt innerhalb der Frist gemeldet werden.
  • Dabei sind Name und Steuernummer des Steuerpflichtigen anzugeben, die Art des elektronischen Aufzeichnungssystems, die Zahl der genutzten Geräte (inkl. Seriennummern) und die verwendete TSE. Für nicht mehr genutzte Geräte kommen das Datum und der Grund hinzu.

     

Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema einen Fragenkatalog und eine „Ausfüllanleitung“ zusammengestellt.

Der ZDH bietet außerdem am 27. Juni 2025 von 9:30 Uhr bis 12:30 Uhr eine kostenlose Online-Veranstaltung an. Inhalte sind

  • Melde- und nichtmeldepflichtige Aufzeichnungssysteme
  • Wer meldet wann?
  • Art und Umfang der Meldung
  • Inhalte der Übermittlung
  • Weiterführende Hinweise

Referenten sind Lisa Wittmeier (Steuerberaterin, Dipl.-Finanzwirtin, Dozentin) und Gerd Achilles (Dipl.-Finanzwirt, Dozent, Autor).

Eine Anmeldung ist bis 16. Juni unter diesem Link möglich.

www.farbe.de

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