Praxis

Abnahme zu Unrecht verlangt: Handwerker trägt Sachverständigenkosten

Dass die Abnahme ein sehr wichtiger Punkt ist, muss wohl nicht mehr betont werden. Dennoch wird teils immer noch fahrlässig und uninformiert seitens der Handwerksbetriebe damit umgegangen.

 

Ein interessantes und für Handwerksbetriebe sicherlich wichtiges Urteil hierzu ist vom Landgericht Bielefeld (Urteil vom 18.04.2023, 5 O 149/22) ergangen.

In dem Fall ging es um die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Nachdem der Handwerksbetrieb aus seiner Sicht mit den Arbeiten fertig war, verlangte er von dem Bauherrn die Abnahme. Dieser hatte, weil es sich um eine kompliziertere Anlage handelte, einen Sachverständigen zur Abnahme hinzugezogen.

Der Sachverständigen stellte eine erhebliche Anzahl an Mängeln fest, darunter auch zwei Mängel, die eine konkrete Gefahr darstellten. Daraufhin verweigerte der Kunde die Abnahme.

Im Prozess (den ein gewissenhafter Handwerksbetrieb an dieser Stelle besser vermieden hätte) wurde der Handwerksbetrieb zur Mängelbeseitigung verurteilt. Darüber hinaus verlangte der Bauherr aber auch die Erstattung der Kosten des Sachverständigen. Das Gericht sprach die Sachverständigenkosten in Höhe von 5300 € als Schadenersatz zu. Der Handwerker darf die Abnahme nicht verlangen, wenn die Abnahmevoraussetzungen noch gar nicht vorliegen. Er muss selbstkritisch die ausgeführten Arbeiten auf Mangelfreiheit und Abnamereife prüfen und kann nur dann die Abnahme verlangen. Das gilt erst recht auch für Fälle, in denen eine Abnahme zu einem Zeitpunkt verlangt wird, zu dem die beauftragten Arbeiten noch gar nicht fertig gestellt sind. Die Abnahme setzt nämlich den Schlusspunkt für die Leistungserbringung im konkreten Auftrag. Aus diesem Grund empfiehlt der Landesinnungsverband des Bayerischen Maler-und Lackiererhandwerks auch z.B. Innen- und Außenarbeiten in separate Angebote und damit Beauftragungen zu fassen. Wenn z. B. aufgrund Bauverzögerungen und Witterungen die Arbeiten nicht fertig gestellt werden können, gibt es nur eine einheitliche Gesamtabnahme bei Fertigstellung der Gesamtleistung, wenn Innen- und Außenarbeiten in einem Gesamtangebot zusammengefasst sind. Das BGB kennt keine Teilabnahmen. Bei Aufteilung in verschiedene Angebote, die separat beauftragt werden, handelt es sich um verschiedene Aufträge, die jeder für sich abgenommen werden.

Auf keinen Fall sollte aber eine Abnahme erheblich zu früh verlangt werden oder bei erheblichen, also wesentlichen Mängeln, die eine Abnahmeverweigerung rechtfertigen, auf eine Abnahme gedrängt werden. Wer schuldhaft seine vertraglichen Pflichten verletzt (hier: Durch Mißachtung eigener Kontrollpflichten) und wenn wesentliche Mängel vorliegen (berechtigte Abnahmeverweigerung), der muss eben auch in diesem Vertragsverhältnis entstehende Schäden ersetzen. Das können wie im Fall Sachverständigenkosten sein oder die (unnötige) Bereitstellung von Hilfsmitteln, wenn klar ist, dass eine Abnahmereife noch gar nicht gegeben war.

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