Credit: stock.adobe.com/ ImageSine

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Asbest bleibt Todesursache Nummer eins am Bau

Asbestbedingte Erkrankungen sind weiterhin die häufigste Ursache für Todesfälle durch Berufskrankheiten in der Bauwirtschaft. Wie aus bislang unveröffentlichten Zahlen der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU) hervorgeht, starben im Jahr 2025 insgesamt 291 Versicherte an den Folgen von Asbest – etwa an Mesotheliom, Lungenkrebs oder Asbestose.

Von insgesamt 470 Todesfällen unter BG-BAU-Versicherten im vergangenen Jahr gingen 396 auf Berufskrankheiten zurück, 74 auf tödliche Arbeitsunfälle. Häufigste Unfallursachen waren Abstürze, herabfallende oder kippende Bauteile sowie Anfahr- und Überfahrunfälle.

Die Zahl der Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit nahm 2025 um 4,9 Prozent auf 22.102 zu – seit 2021 ein Anstieg um rund 34 Prozent. Am häufigsten gemeldet wurden Lärmschwerhörigkeit (4.876 Fälle), Hautkrebs durch UV-Strahlung (3.164), bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule (2.168), Gonarthrose (1.861) und Schulterläsionen (1.339). Auf asbestbedingte Erkrankungen entfielen 2.304 Anzeigen, das entspricht 10,4 Prozent aller gemeldeten Berufskrankheiten.

Grund für die anhaltende Gefahr ist laut BG BAU vor allem die lange Latenzzeit von Asbesterkrankungen. Obwohl der Stoff seit 1993 verboten ist, muss in rund drei Vierteln aller Bestandsgebäude, die vor dem Verbot errichtet wurden, mit Asbest etwa in Fliesenklebern, Putzen, Estrich oder Spachtelmassen gerechnet werden. Bei Renovierungen und Umbauten könne der Stoff freigesetzt werden.

Gegenläufig entwickeln sich die meldepflichtigen Arbeitsunfälle: Mit 89.113 Fällen wurde 2025 erstmals die Marke von 90.000 unterschritten, ein Rückgang um 2,9 Prozent gegenüber dem Vorjahr (91.813 Fälle). Auch die Unfallquote sank von 43,76 auf 42,95 Fälle je 1.000 Vollbeschäftigte. Gegenüber 2020 wurden knapp 15.000 Arbeitsunfälle weniger gemeldet.

Präventionsleiter Björn Kass wertet den Rückgang positiv, verweist zugleich aber auf die Bedeutung langfristiger Prävention: Berufskrankheiten zeigten, dass Schutzmaßnahmen über die Vermeidung akuter Unfallgefahren hinausgehen müssten – etwa bei körperlichen Belastungen oder im Umgang mit Gefahrstoffen.

Die Ende 2024 und 2025 novellierte Gefahrstoffverordnung nimmt Betriebe beim Thema Asbest stärker in die Pflicht. Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien bleiben grundsätzlich verboten, Ausnahmen gelten für Abbruch, Sanierung und – neu – für handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen der funktionalen Instandhaltung. Dadurch dürfen künftig mehr Betriebe und Beschäftigte mit asbesthaltigen Materialien arbeiten, insbesondere im Ausbauhandwerk. Vor Arbeitsbeginn muss geklärt werden, ob Asbest vorhanden ist; darauf aufbauend sind Gefährdungen zu beurteilen und Schutzmaßnahmen festzulegen.

Zudem gelten erweiterte Anzeige- und Nachweispflichten gegenüber den Behörden, etwa zu eingesetzten Beschäftigten, deren Fachkenntnissen und zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Neu ist außerdem eine Genehmigungspflicht für Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen und mittleren Risikos (unter 100.000 Fasern pro Kubikmeter). Der entsprechende Nachweis wird nach Ablauf einer Übergangsfrist ab dem 20. Dezember 2026 verpflichtend.

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