Nachwuchs Verband

Berichtsheft: Wichtige Infos zum Ausbildungsnachweis

Die Ausbildungsverordnungen schreiben vor, dass alle Auszubildenden einen Ausbildungsnachweis (auch „Berichtsheft“ genannt) führen und zur Prüfung vorlegen müssen.

Das Berichtsheft der Innungsorganisation ist seit Langem Standard und Vorschrift bei der Dokumentation der Ausbildung im Maler- und Lackiererhandwerk. Die digitale Version erfreut sich wachsender Beliebtheit – sie macht die Arbeit mit dem Berichtsheft für Auszubildende, Ausbilder und Prüfer noch komfortabler. Zu Unsicherheit führen allerdings aktuell Mitteilungen verschiedener Kammern. Ihnen zufolge muss das Berichtsheft als Prüfungsvoraussetzung nicht mehr vorgelegt werden – sondern die Vorlage könne durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers ersetzt werden.

Nicht nur rechtlich ist das falsch. Um den hohen Ausbildungsstandard in unserem Handwerk aufrechtzuerhalten, ist es zwingend notwendig, die ausbildungsrechtlichen Grundlagen, die diesen Standard sichern, auch einzuhalten.

Die Verpflichtung zum Führen eines Berichtsheftes ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Gemäß § 13 Nr. 7 BBiG (Berufsbildungsgesetz) haben sich alle Auszubildenden zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind hierbei insbesondere verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis (Berichtsheft) zu führen.

Dementsprechend ist auch der Ausbildungsbetrieb bzw. Ausbilder gemäß § 14 Abs. 2 BBiG verpflichtet, die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise (Berichtshefte) anzuhalten und diese regelmäßig durchzusehen. Insoweit ist das Führen und Überprüfen eines Ausbildungsnachweises/Berichtsheftes keine lästige Nebenpflicht im Rahmen der Ausbildung, sondern eine Hauptpflicht.

Wird der Ausbildungsnachweis nicht ordnungsgemäß geführt, begehen Auszubildende eine Vertragsverletzung. Sie können bei Verstoß abgemahnt werden, was im Wiederholungsfalle ihren Ausbildungsplatz gefährdet.

Viel wichtiger ist aber, dass gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 HwO die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises (Berichtsheftes) Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung ist. Wird er nicht ordnungsgemäß geführt und zur Zulassung der zuständigen Stelle vorgelegt, darf der Auszubildende nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden.

Eine detaillierte Stellungnahme zum Thema haben wir auf www.farbe.de hinterlegt.

Bild: Bundesverband

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