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Betrieben droht noch mehr Bürokratie

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Ländern und Verbänden einen neuen Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung vorgelegt. Das BMAS muss die EU-Asbestrichtlinie bis Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen. Dafür müssen diverse Regelungen der Gefahrstoffverordnung angepasst werden. Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz übt in seiner Stellungnahme Kritik an dem neuen Entwurf.

Mit dem neuen Referentenentwurf des BMAS sollen die EU-Richtlinie 2023/2668 sowie die EU-Asbestrichtlinie (2009/148/EG) bis zum 21. Dezember 2025 in deutsches Recht umgesetzt werden.

Dazu muss die Gefahrstoffverordnung in zwei Punkten geändert werden: Erstens muss der ausführende Betrieb in seiner Anzeige an die zuständige Behörde erweiterte Angaben machen. Zweitens muss er sich “Abbrucharbeiten” behördlich genehmigen lassen. So muss er im Rahmen einer sechs Jahre gültigen unternehmensbezogenen Anzeige eine behördliche Genehmigung einholen, wenn er Abbrucharbeiten mit geringem oder mittlerem Asbest-Risiko als Betrieb durchführt.

Diese Änderungen der Gefahrstoffverordnung können zu einem massivem Bürokratie-Mehraufwand bei den Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks führen. Das Problem: Derzeit ist der Begriff der “Abbrucharbeiten” in der Gefahrstoffverordnung auslegungsfähig. Es besteht die Gefahr, dass routinemäßige Arbeiten im Bereich der „funktionalen Instandhaltung“, wie das Entfernen von Tapeten, als Abbruch von Teilflächen bewertet werden. Dann müsste zukünftig jeder (sachkundige) Maler- und Lackiererbetrieb, der Renovierungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen durchführt, zusätzlich zu seiner unternehmensbezogenen Anzeige weitere Nachweise, u. a. zur personellen und sicherheitstechnischen Ausstattung erbringen, um eine entsprechende behördliche Genehmigung zu erhalten.

Letzteres ist nach Meinung des Bundesverbandes Farbe unverhältnismäßig und unzumutbar. Da der Abbruch von Teilflächen auch im Rahmen der funktionalen Instandhaltung vorkommen kann, muss – zumindest im technischen Regelwerk TRGS 519 – klargestellt sein, dass dieser nicht als „Abbrucharbeit“ gewertet wird. Andernfalls würde sich die Zahl der betroffenen Betriebe von den in der BMAS-Begründung genannten 1.165 Betrieben auf möglicherweise 220.000 Betriebe erhöhen.

Der Bundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz kritisiert außerdem die zusätzlichen Angaben, die Betriebe bei der unternehmensbezogenen Anzeige machen müssen. Während bisher lediglich die Anzahl der fachkundigen Beschäftigten anzugeben war, muss ein Betrieb nun zusätzlich eine Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten sowie Nachweise über deren Fachkunde und letzte arbeitsmedizinische Vorsorge erbringen. Unklar ist jedoch, wie innerhalb der sechsjährigen Gültigkeit der unternehmensbezogenen Anzeige mit Mitarbeiterfluktuation umgegangen werden soll. Sollte eine Mitarbeiterveränderung eine Neubeantragung der Genehmigung zur Folge haben, ist dieser bürokratische Aufwand für Betriebe nicht zu leisten. Der Bundesverband Farbe fordert in seiner Stellungnahme, dass eine Nachmeldung neuer Mitarbeiter ausreichend sein muss. 

Kritisch sieht die Innungsorganisation auch die Änderung in der Übergangsfrist für aufsichtführende Personen. Betriebe, die derzeit über einen Sachkundigen verfügen, könnten die Fachkunde über innerbetriebliche Schulungen erbringen. Jedoch werden dies, nach Schätzungen des Bundesverbandes Farbe, nur zehn Prozent aller Maler- und Lackiererbetriebe leisten können. Die Mehrzahl der Betriebe müsste ihre aufsichtführenden Mitarbeiter mit externen Schulungsmaßnahmen weiterbilden. Derzeit gibt es jedoch keine flächendeckenden Angebote, die eine praktische Schulung ermöglichen. Die geforderte Fachkunde wird demnach nicht bis Ende des Jahres umzusetzen sein. 

Die Stellungnahme des Bundesverbandes Farbe wird in Abstimmung mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks sowie dem Zentralverband Deutsches Baugewerbe dem BMAS bis zum Ende der Anhörungsfrist am 27. August 2025 zugehen.

www.farbe.de

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