Für Arbeitgeber unserer Branche gilt nach der Lohntarifschlichtung zwar eine Einigung (600 Euro für Gesellen, 180 Euro für Azubi), aber keine generelle tarifliche Zahlungspflicht. Arbeitsrechtlich besteht der Anspruch nur bei beidseitiger Tarifbindung, einzelvertraglicher Vereinbarung des Tarifvertrages, ggf. bestehender betrieblicher Übung (hier meist nicht anzunehmen) oder ggf. wirkendem innerbetrieblichem Gleichbehandlungsgrundsatz (keine willkürliche Ungleichbehandlung).
Mit der Frage der bilanziellen Darstellung hat sich das Institut der deutschen Wirtschaftsprüfer, IDW, im Dezember 2022 beschäftigt. Wir haben die Stellungnahme des IDW auf www.farbe.de unter „Betriebsführung und Recht“ hinterlegt. Die Interpretation des IDW wird sich überwiegend anwenden lassen, dennoch muss immer wieder der Einzelfall geprüft werden. Sprechen Sie also Ihren Steuerberater darauf an.
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