Foto: Adobe.stock/Danijela

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EuGH bestätigt Nichtigerklärung der Einstufung von Titandioxid

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 entschieden, dass die Einstufung von Titandioxid (TiO₂) in Pulverform als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ nichtig ist. Damit entfallen auch die entsprechenden Kennzeichnungspflichten.

Die Entscheidung bestätigt ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) aus dem Jahr 2022, das methodische Mängel in der wissenschaftlichen Studie aufzeigte, auf der die Einstufung beruhte. Die EU-Kommission hatte den Stoff zuvor als Karzinogen eingestuft. Der EuGH stellte nun klar, dass der zuständige Ausschuss für Risikobewertung (RAC) nicht alle relevanten Aspekte bei der Beurteilung der Studie berücksichtigt hatte. Auswirkungen des Urteils:

  • Aufhebung der Einstufung: Titandioxid-Pulver muss nicht länger als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ eingestuft werden.
  • Keine Kennzeichnungspflicht mehr: Entsprechend entfallen alle Pflichtangaben auf Verpackungen oder Produkten.
  • Entfernung aus der CLP-Verordnung: Titandioxid wird aus der EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung) gestrichen.

Die Aufhebung basiert auf der Feststellung, dass der Europäische Ausschuss für Risikobewertung (RAC) bei der Bewertung der zugrunde liegenden Studie nicht alle relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hatte. Mit dem Urteil bestätigt der EuGH die Nichtigerklärung des EuG von 2022 und hebt damit die fehlerhafte Einstufung offiziell auf.

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