Wirtschaft/Politik

Krankheitsbedingte Kündigung und betriebliches Eingliederungsmanagement

Vor einer krankheitsbedingten Kündigung bedarf es der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM).

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) betreiben. Dieses Gebot in § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX gilt ohne Einschränkung für alle Arbeitgeber unabhängig der Betriebsgröße.

Aber auch für Kündigungen wegen häufiger Erkrankungen ist das BEM von hoher Bedeutung. Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter kündigt, ohne ein solches BEM durchgeführt zu haben, ist die Kündigung grundsätzlich unwirksam. Sie kann nur in bestimmten Ausnahmefällen wirksam sein, z.B. wenn davon auszugehen ist, dass der Arbeitnehmer dem Verfahren ohnehin nicht zugestimmt hätte (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.2.19 – 17 Sa 1605/18).

Gerne wurde in der Vergangenheit auch die Durchführung der Integrationsanhörung zur Begründung herangezogen, dass das BEM im Wesentlichen durchgeführt worden ist. Auch dort erhält der Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Situation. Die Zustimmung des Integrationsamtes sollte für die Vertreter dieser Ansicht der Beweis dafür sein, dass ein BEM entbehrlich gewesen sein soll.

In einer Entscheidung vom 15.12.2022 hat das BAG diesem Vorgehen eine Absage erteilt. Detaillierte Informationen hierzu sind im Mitgliederportal von www.farbe.de hinterlegt.

Bild: ferkelraggae/stock.adobe.com

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