Grundsätzlich gilt: Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während ihrer Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.
Der Zeitpunkt für den Beginn des Kündigungsverbots während einer Schwangerschaft ist im MuSchG nicht näher definiert. Nach der Rechtsprechung des BAG wird der Beginn des Kündigungsverbots aus § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG in der Weise bestimmt, dass von dem ärztlich festgestellten mutmaßlichen Tag der Entbindung um 280 Tage zurückgerechnet wird.
Die daneben oftmals vorgenommene Berechnung von 266 Tagen (durchschnittliche tatsächliche Dauer einer Schwangerschaft) findet beim BAG keine Stütze.

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