Der Gerüstbau ist eine eigenständige Branche mit Meistererfordernis nach dem Handwerksrecht. Wie alle Branchen möchte der Gerüstbau naturgemäß für den Aufbau von Gerüsten exklusiv zuständig sein. In der Vergangenheit durften jedoch viele andere Branchen ebenso eigene Gerüste aufbauen und mussten so nicht auf Gerüstbaubetriebe zurückgreifen. Seit 1998 ist der Gerüstbau wieder als zulassungspflichtiges Handwerk qualifiziert. Zugleich war im seinerzeitigen Übergangsgesetz geregelt, dass andere Branchen ebenso (weiterhin) im Gerüstbau tätig sein dürfen.
Bei der letzten Neuordnung der Handwerksordnung hat der Gerüstbau gefordert, dass dieses Übergangsgesetz endlich ausläuft. Infolge wurde das Übergangsgesetz, welches die Erlaubnis anderer Handwerke im Gerüstbau tätig zu sein regelt, zum 01. Juli 2024 geändert.
Ursprünglich war es Absicht des Gerüstbauerhandwerks wesentlich weitergehende Einschränkungen zu erreichen. Dies konnte jedoch verhindert werden.
Was gilt für Malerbetriebe ab dem 01.07.2024?
- Arbeits- und Schutzgerüste für eigene Malerarbeiten
Diese Tätigkeit ist nach wie vor Malerbetrieben ohne Einschränkung gestattet. - Überlassung von Arbeits- und Schutzgerüsten für andere Gewerke am selben Bauvorhaben
Gerüste für eigene Tätigkeiten am Bau zu stellen und diese dann anderen Gewerken zur Nutzung zu überlassen, ist ebenfalls weiterhin erlaubt. Rechtsgrundlage ist § 5 HwO. Danach dürfen Leistungen in anderen Handwerken ausgeführt werden, wenn sie das Leistungsangebot des eigenen Gewerbes ergänzen, fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Voraussetzung ist, dass für diese Leistung nicht geworben werden darf und dies eine untergeordnete Rolle spielt (< 20% des Auftragsvolumens). Ebenso darf man sich nicht an der Ausschreibung von Gerüstbauleistungen bewerben. - Stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte
Hierzu ist künftig eine eigenständige Eintragung im Gerüstbauer-Handwerk, Anlage A HwO, notwendig. Sofern kein Meister im Gerüstbauerhandwerk oder eine meistergleiche Qualifikation nachgewiesen werden kann, kommt evtl. eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7a oder 7b HwO in Betracht. Der Landesinnungsverband des bayerischen Maler- und Lackiererhandwerk geht davon aus, dass in den wenigsten Fällen von Malerbetrieben Arbeits- und Schutzgerüste ausschließlich für Dritte gestellt werden.
Wie können Betriebe das Stellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte in Zukunft beibehalten?
Wer bislang z. B. als Malermeister (oder vergleichbar) Gerüste aufgestellt hat und nicht über einen Meistertitel (oder vergleichbar) im Gerüstbau verfügt, kann sich im Rahmen einer Ausnahmebewilligung oder Ausübungsberechtigung mit dem Gerüstbauerhandwerk in der Handwerksrolle eintragen lassen. Normalerweise erfordert dies eine umfangreiche Sachkundeprüfung. Der bayerischen Innungsorganisation ist es jedoch gelungen, dass bei Erfüllung von bestimmten Kriterien keine Sachkundeprüfung notwendig ist
Eine Auswahl von Kriterien:
- der Antragsteller verfügt über eine "im Gerüstbauerhandwerk eingerichtete Betriebsstruktur" und eine Mindestmenge an Gerüst,
- er hat regelmäßig die Kenntnisse über den Gerüstbau vertieft,
- hat über einen längeren Zeitraum Praxiserfahrung mit dem Aufstellen von Gerüsten gesammelt (Nachweis mit Rechnungen, Materiallisten).
Sollten Betriebe eine Ausnahmegenehmigung anstreben, so empfiehlt der LIV Bayern, dass der Betrieb insbesondere als Eingetragener in die Handwerksrolle die Zeit bis zum 30.06.2024 nutzt, um Schulungen für sich und die Mitarbeiter im Gerüstbau, z. B. bei der BG, nachzuholen. Die Unterlagen für einen entsprechenden Antrag sollten Betriebe rechtzeitig zusammenzustellen, damit sie früh genug sehen, was evtl. fehlt. Es können nur die Voraussetzungen für eine Eintragung berücksichtigt werden, die vor dem Stichtag schon vorhanden waren. Auch eine Beratung von einem Mitarbeiter der Handwerksrolle bei der HwK ist empfehlenswert.
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Bild: soleg/stock.adobe.com

