Wirtschaft/Politik

Rentenbeginn führt nicht immer zum Ende des Arbeitsverhältnisses

Wer in Rente geht, bei dem endet das Arbeitsverhältnis doch automatisch, oder? Auch wenn dies einleuchtend klingen mag, leider ist es nicht so.

Die Rente als sozialversicherungsrechtliche Angelegenheit hat zunächst mit dem Arbeitsverhältnis nichts zu tun. Mit anderen Worten: Wessen Arbeitsverhältnis enden soll, der muss das Ende mit Rentenbeginn arbeitsrechtlich regeln. Dies geschieht in der Regel über Regelungen in Tarifverträgen wie z. B. dem RTV für gewerb­liche Arbeitnehmer oder in Arbeitsverträgen. Das ist sehr verbreitet und damit eigentlich kein Problem. Dennoch: Es gibt Fälle, in denen eine solche Regelung schlichtweg fehlt und das bedeutet dann eben, dass das Arbeitsverhältnis mit Rentenbeginn nicht endet. Z. B.: Der (ältere) Mitarbeiter hat keinen schriftlichen Arbeitsvertrag, eine entsprechende Klausel wurde nie vereinbart; ein Tarifvertrag besteht nicht, z. B. bei angestellten Meistern. Oder der Arbeitgeber hat sich einen eigenen Arbeitsvertrag selbst zusammengebastelt, aber eine solche Klause vergessen.

Für Malerbetriebe kommt noch ein weiterer Fall hinzu, der aufgrund einer Beratung im Verband auftauchte: Ein gewerblicher Mitarbeiter, dessen Rentenbeginn in wenigen Monaten stattfindet, wird in Schlechtwetter nach § 46 RTV gekündigt. Die zwingende Kehrseite der Schlechtwetterkündigung ist ein Wiedereinstellungsanspruch spätestens nach vier Monaten. Wenn in der Zwischenzeit, d. h. in der Zeit der Schlechtwetter-Arbeitslosigkeit, der Rentenbeginn ist, hat dies keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis. Der Mitarbeiter behält ­seinen Wiedereinstellungsanspruch und muss vom Arbeitgeber auch aufgefordert werden, die Arbeit wieder aufzunehmen.

Vorstellbar ist zudem, dass der Mitarbeiter auch wieder arbeiten möchte, zum einen des Geldes wegen, zum anderen, weil ihm sonst langweilig ist. Dann haben Arbeitgeber einen Mitarbeiter, dessen Arbeitsverhältnis nicht mehr mit Rentenbeginn enden kann, denn dieser Termin ist ja verstrichen. Eine Kündigung kommt aufgrund langer Betriebszugehörigkeit und damit einem erhöhten Abfindungsrisiko auch nicht in Betracht. Ohne entsprechende Einsicht und gleichlautenden Willen des Mitarbeiters wird es also kein praktikables Ende des Arbeitsverhältnisses geben. Dasselbe gilt für eine Fortbeschäftigung nach Rentenbeginn hinaus.

Der RTV für gewerbliche Arbeitnehmer im Malerhandwerk regelt zwar in § 47 RTV eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen des Rentenbeginns für die reguläre Altersrente, aber dazu ist Voraussetzung, dass ein Arbeitsverhältnis überhaupt besteht. Der in Schlechtwetter gekündigte Mitarbeiter ist aber arbeitslos; es besteht in diesem Zeitpunkt gerade kein Arbeitsverhältnis, das durch diese Regelung enden könnte. Im Fall des Falles wäre also der Mitarbeiter vor dem Rentenbeginn wiedereinzustellen, damit dieses Arbeitsverhältnis dann durch den Rentenbeginn gem. RTV enden kann.
Arbeitgeber sind gut beraten, ein Augenmerk auf den Rentenbeginn und die entsprechenden arbeitsrechtlichen Regeln zu haben. Sie sollten sich frühzeitig beraten lassen, wenn sie Fragen hierzu haben oder gar beabsichtigen einen ehemaligen Mitarbeiter als Rentner zu beschäftigen. Denn dies kann so einige Probleme nach sich ziehen.

Erwerbsminderungsrenten, die in der Regel zeitlich befristet sind, oder vorzeitiger Rentenbeginn führen hingegen nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, selbst wenn ein Arbeitgeber so etwas vertraglich regeln wollte. Nur die reguläre Altersrente ist als Beendigungsgrund für ein Arbeitsverhältnis anerkannt.

www.farbe-bayern.de

Bild: Zerbor/stock.adobe.com

Weitere Beiträge