Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Leitprodukt, ist seine Leistung immer mangelhaft und er ist zur Nachbesserung (Austausch) verpflichtet. Verweigert er diese, ist der Auftraggeber zur Kündigung des VOB/B-Vertrags berechtigt und kann Schadensersatz verlangen. Das gilt selbst dann, wenn das eigenmächtig eingebaute Alternativprodukt qualitativ „besser“ ist. So entschied das OLG Celle in seinem Urteil vom 14. Dezember 2022, Az.: 14 U 44/22.
In der Baupraxis kommt der genannte Fall relativ häufig vor. Im Trubel des Baustellenalltags ist es den vor Ort tätigen Bauschaffenden nicht immer klar, ob und welche Materialvorgaben in bestimmten Leistungspositionen stehen, insbesondere wenn es sich um untergeordnete Leistungsabschnitte handelt. Dann greift man gerne „schnell“ zur Hausmarke, ohne dass man sich darüber Gedanken macht. Solche Fälle gehen meist glimpflich aus (wenn sie überhaupt auffallen) und werden auf dem kleinen Dienstweg gelöst.
Anders ist die Interessenlage, wenn es sich um relevante Leistungsabschnitte handelt. Dann besteht der Auftraggeber oft auf seiner Materialvorgabe, selbst wenn die eigenmächtig eingebauten „Fremdprodukte“ qualitativ gleichwertig oder sogar besser sind. So war es auch hier. Konkret ging es um Türen. Der Auftraggeber war im konkreten Fall sogar so korrekt, dass er in den Ausschreibungsunterlagen mit einer eigenen Klausel noch einmal ausdrücklich auf die Konsequenzen der Nichteintragung eines Alternativproduktes hingewiesen hat.
Das Gericht wertete die verwendete Klausel als AGB-konform. Die Klausel benachteiligt den Auftragnehmer auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Von Rechts wegen ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Auftraggeber auf ein bestimmtes Produkt hat festlegen wollen. Das ist letztlich Sache des Bestellers. Insoweit habe es eine verbindliche Vereinbarung und auch eine Selbstbindung des Auftragnehmers gegeben; andere Türen hätten von Rechts wegen nicht eingebaut werden dürfen. Weitere Details zum Urteil auf www.farbe.de.

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